Nachfolgend die
Landesfischereiordnung im Detail (Quelle: https//:recht.nrw.de):
Verordnung zum
Landesfischereigesetz
(Landesfischereiverordnung - LFischVO)
Vom 9. März 2010 (Fn
1)
Auf Grund der
§§ 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 42 Absatz 1 und 48 Absatz 3 des
Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom
9. Februar 2010(GV.
NRW. S. 137), wird nach Anhörung
des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:
Teil 1
Fangbeschränkungen
§ 1 (Fn
2) Ganzjährige Schonzeiten
§ 1 (Fn
2)
Ganzjährige Schonzeiten
Fische, Neunaugen,
Krebse und Muscheln nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nicht
entnommen werden:
Fische: |
|
Stör
|
(Acipenser
sturio L.) |
Schneider
|
(Alburnoides
bipunctatus BLOCH) |
Maifisch
|
(Alosa alosa L.) |
Finte
|
(Alosa fallax
LACEPEDE) |
Steinbeißer
|
(Cobitis sp. L.
1)) |
Nordseeschnäpel,
Wandermaräne |
(Coregonus
oxyrinchus L.) |
Groppe, Koppe
|
(Cottus sp.
2)) |
Moderlieschen
|
(Leucaspius
delineatus HECKEL) |
Quappe
|
(Lota lota L.) |
Schlammpeitzger
|
(Misgurnus
fossilis L.) |
Schmerle
|
(Barbatula
barbatula L.) |
Elritze
|
(Phoxinus
phoxinus L.) |
Zwergstichling
|
(Pungitius
pungitius L.) |
Bitterling
|
(Rhodeus amarus
BLOCH) |
Lachs
|
(Salmo salar L.) |
Meerforelle
|
(Salmo trutta forma trutta L.) |
|
|
Neunaugen: |
|
Flussneunauge
|
(Lampetra
fluviatilis L.) |
Bachneunauge
|
(Lampetra
planeri BLOCH) |
Meerneunauge
|
(Petromyzon
marinus L.) |
|
|
Krebse: |
|
Edelkrebs,
Europäischer Flusskrebs |
(Astacus astacus
L.) |
Steinkrebs
|
(Austropotamobius
torrentium SCHRANK) |
|
|
Muscheln: |
|
Flache
Teichmuschel |
(Anodonta
anatina L.) |
Gemeine
Teichmuschel |
(Anodonta cygnea
L.) |
Flussperlmuschel
|
(Margaritifera
margaritifera L.) |
Kleine
Teichmuschel |
(Pseudanodonta
complanata ROSSMÄSSLER) |
Bachmuschel
|
(Unio crassus
RETZIUS) |
Malermuschel
|
(Unio pictorum
L.) |
Flussmuschel
|
(Unio tumidus
RETZIUS). |
§ 1a
(Fn 3) Ganzjährige Schonzeit für die Äsche
§ 1a
(Fn
3)
Ganzjährige Schonzeit für die Äsche
Die Äsche (Thymallus
thymallus L.) darf dem Wasser in den Gewässerabschnitten nicht entnommen
werden, die die oberste Fischereibehörde durch Verwaltungsvorschrift zum
Schutz der heimischen Äschenbestände festlegt. Die Verwaltungsvorschrift
ist im Ministerialblatt zu veröffentlichen.
§ 2 (Fn
3) Befristete Schonzeiten
§ 2
(Fn
3)
Befristete Schonzeiten
Fische nachbenannter
Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen
werden:
1. Seeforellen,
Bachforellen und Seesaiblinge vom 20. Oktober bis 15. März,
2. Aale vom 1. Oktober bis
1. März im Rheinhauptstrom (ohne Nebengewässer),
3. Äschen und Nasen vom 1.
März bis 30. April,
4. Zander vom 1. April bis
31. Mai,
5. Barben vom 15. Mai bis
15. Juni,
6. Hechte vom 15. Februar
bis 30. April.
§ 3 (Fn
3) Mindestmaße
§ 3
(Fn
3)
Mindestmaße
Fische nachbenannter
Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens
folgende Länge haben, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des
längsten Teiles der Schwanzflosse:
Aal (Anguilla
anguilla L.) |
50 cm |
Barbe (Barbus
barbus L.) |
35 cm |
Nase (Chondrostoma
nasus L.) |
30 cm |
Karpfen (Cyprinus
carpio L.) |
35 cm |
Hecht (Esox
lucius L.) |
45 cm |
Aland (Leuciscus
idus L.) |
25 cm |
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.)
|
25 cm |
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.)
|
50 cm |
Seesaibling (Salvelinus
alpinus L.) |
30 cm |
Zander (Sander
lucioperca L.) |
40 cm |
Äsche (Thymallus
thymallus L.) |
30 cm |
Schleie (Tinca
tinca L.) |
25 cm. |
§ 4 (Fn
3) Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten
§ 4
(Fn
3)
Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten
(1) Die in den §§ 1
bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor
Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden,
unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen.
Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und
unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige
Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann
verboten, wenn sie tot angelandet werden.
(2) Zum Schutz und
zur Förderung von Lachs, Meerforelle und Äsche sind Fänge dieser Arten
innerhalb von sieben Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren
Fischereibehörde zu melden; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die obere
Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die
weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der
§§ 1 bis 3 zulassen, soweit dies der Hege des jeweiligen Fischbestandes
oder wissenschaftlichen Zwecken dient und artenschutzrechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Gründe für die Zulassung sind vom
Antragsteller nachzuweisen. Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu
versehen.
Teil 2
Köderfische, Fanggeräte
§ 5
Fang und Abgabe von Köderfischen
§ 5
Fang und Abgabe von Köderfischen
(1) Die in den §§ 1
bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder
feilgeboten noch abgegeben werden.
(2) Nicht in den §§ 1
bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im
Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des
§ 6 als Köderfische verwendet werden.
(3) Abweichend von
Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus
fangen, abgeben oder feilbieten.
§ 6 (Fn
4) Verwendung von Köderfischen
§ 6
(Fn
4)
Verwendung von Köderfischen
(1) Köderfische
dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese
Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer
stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder
vorübergehender Verbindung steht.
(2) Lebende
Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen
verwendet werden.
§ 7
Ständige Fischereivorrichtungen
§ 7
Ständige Fischereivorrichtungen
Stellnetze, Hamen,
Ankerkuilen und Reusen, die im Flussbett oder am Ufer befestigt oder
verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48
Absatz 1 des Landesfischereigesetzes.
§ 8
Anforderungen an Fischereivorrichtungen
§ 8
Anforderungen an Fischereivorrichtungen
Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 20
mm oder Maschenweiten von mindestens 25 mm haben – im nassen Zustand
gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte. Die obere Fischereibehörde kann
hiervon Abweichungen für wissenschaftliche Untersuchungen, Hegemaßnahmen
und den berufsmäßigen Fang von Aalen zulassen, soweit diese im Einklang
mit der Hege des Aalbestandes stehen.
§ 9
Anforderungen an die Schokkerfischerei
§ 9
Anforderungen an die Schokkerfischerei
Die Schokkerfischerei
ist zum Schutz des Fischbestandes nur unter der Voraussetzung gestattet,
dass das Schlussnetz der Ankerkuile durch eingespannte Reifen, die nicht
mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, so in einer Stellung im
Wasser gehalten werden muss, dass ein Zerdrücken des Fanges vermieden
wird.
Teil 3
Elektrofischerei
§ 10
(Fn 2) Genehmigung
§ 10 (Fn
2)
Genehmigung
(1) Der Fischfang mit
Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur
Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung
der unteren Fischereibehörde ausgeübt werden. Sofern der Fischfang über
das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht,
einigen sich die unteren Fischereibehörden über die Zuständigkeit. Wird
keine Einigung erzielt, entscheidet hierüber die obere Fischereibehörde.
Die Genehmigung darf
nur für folgende Zwecke erteilt werden:
1. Wissenschaftliche
Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von
Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder
2. Fischereiliche
Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über
gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Die Genehmigung nach
Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die
Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der
Fischereiberechtigten erteilt werden.
(2) Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Voraussetzung für die
Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach
§ 11 und einer Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung.
(3) Abweichend von
Absatz 1 benötigen die Dienstangehörigen und die mit
Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und der
oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit Elektrizität keine
Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die Beteiligung der
Fischereiberechtigten nach Absatz 1 Satz 5 sowie amtliche Maßnahmen zur
Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.
§ 11
Bedienungsschein
§ 11
Bedienungsschein
Personen, die den
Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen die erfolgreiche
Teilnahme an einem vom Landesamt durchgeführten Lehrgang zur
Elektrofischerei mit abschließender Prüfung nachweisen. Das Landesamt
erteilt hierüber eine Bescheinigung in Form eines Bedienungsscheines
nach dem Muster der Anlage 1. Die nach den Vorschriften anderer
Bundesländer erworbenen Bedienungsscheine werden anerkannt, sofern diese
vergleichbar sind.
§ 12
(Fn 3) Anforderungen an Anlagen zum Fischfang
mit Elektrizität
§ 12
(Fn
3)
Anforderungen an Anlagen zum Fischfang
mit Elektrizität
(1) Zum Fischfang mit
Elektrizität dürfen nur Geräte oder Anlagen benutzt werden, die den
anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis
ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins oder
einer anderen vom VDE zugelassenen Prüfstelle zu erbringen. Die Geräte
sind in Abständen von drei Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch die
genannten Stellen überprüfen zu lassen.
(2) Der Fischfang mit
Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom
ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist
verboten. In Gewässern oder Gewässerabschnitten, in denen Lachse und
Meerforellen ablaichen, ist die Verwendung von Impulsstrom in den
Monaten Oktober bis Januar verboten. Ausnahmen können nur mit
Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.
Teil 4
Besondere Schutzbestimmungen
§ 13
(Fn 3) Fischschutz
§ 13
(Fn
3)
Fischschutz
(1) Bei
Absperrvorrichtungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 des
Landesfischereigesetzes dürfen die Gitterstäbe oder Lochblenden einen
lichten Abstand von höchstens 15 mm haben.
(2) Die Maschenweiten
von Netzen dürfen, in nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens
zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 20 mm betragen.
(3) Geeignete
Vorrichtungen im Sinne des § 40 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes
sind insbesondere Absperrgitter und Rechen. Diese müssen einen lichten
Stababstand von höchstens 20 mm haben. In Gewässern, in denen der Lachs
(Salmo salar) zu den Zielarten im Sinne der Bewirtschaftungsentscheidung
zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Nordrhein Westfalen gehört,
sind Stababstände von 10 mm erforderlich und in Gewässern, in denen der
Aal (Anguilla anguilla) zu den Zielarten gehört, sind Stababstände von
15 mm erforderlich.
Die maximale
Anströmgeschwindigkeit am Gitter darf 0,5 m/s nicht übersteigen. An
Anlagen ist der sichere Fischwechsel zu gewährleisten.
(4) Soweit ein
Fischschutz nach Absatz 3 nicht möglich ist, sind die Fische über ein
Turbinenmanagement oder andere geeignete Maßnahmen zu schützen.
§ 14
Regelungen zum Fischbesatz
§ 14
Regelungen zum Fischbesatz
(1) Nichteinheimische
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen in
Gewässer nicht ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist der Besatz von
Regenbogenforellen in stehende Gewässer.
(2) Der Besatz mit
Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb
Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen
Fischereibehörde erfolgen.
(3) Fische,
Neunaugen, Krebse und Muscheln, die künstlich genetisch verändert sind,
erkennbaren Parasitenbefall oder Krankheitssymptome aufweisen, dürfen
nicht in Gewässer ausgesetzt werden.
(4) Aalbesatz ist
nach dem Muster der Anlage 2 zu dokumentieren. Die Hegeverpflichteten
übermitteln die Besatzdokumente spätestens zum 31. Dezember eines jeden
Jahres dem Landesamt.
§ 15
Entnahme von Pflanzen und erdgebundenen Stoffen
§ 15
Entnahme von Pflanzen und erdgebundenen Stoffen
(1) In der Zeit vom
1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen
sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Arbeiten zur
Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht aufschiebbare
Maßnahmen des Gewässerausbaus sind hiervon nicht betroffen.
§ 16
Entnahme von Wirbellosen und Laich
§ 16
Entnahme von Wirbellosen und Laich
Fischnährtiere und
Laich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem
Wasser entnommen werden.
§ 17
Behördliche Maßnahmen
§ 17
Behördliche Maßnahmen
Durch die §§ 15 und
16 werden behördliche Maßnahmen und Anordnungen nicht berührt.
§ 18
Wassergeflügel
§ 18
Wassergeflügel
Domestiziertes
Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten in ein
Gewässer eingelassen werden.
Teil 5
Aalfischerei
§ 19
Registrierung von Erwerbsfischern
und Fischereifahrzeugen
§ 19
Registrierung von Erwerbsfischern
und Fischereifahrzeugen
(1) Wer Aale zu
Erwerbszwecken fängt (Erwerbsfischer), hat dies vor Aufnahme der
Tätigkeit der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die obere
Fischereibehörde registriert alle Erwerbsfischer, jeweils unter einer
Registriernummer in einem Register.
(2) Jedes
Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt
wird, ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
Angaben zur Bauart, der Länge, der Motorisierung hinsichtlich Motortyp
und Leistung sowie zu einem nach sonstigen Rechtsvorschriften erteilten
amtlichen Kennzeichen des Fahrzeuges, das am Fahrzeug geführt werden
muss, zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert die
Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken
eingesetzt werden, jeweils unter einer Registriernummer in einem
Register. Die Registriernummer ist gut sichtbar am Fischereifahrzeug zu
führen.
(3) Änderungen der in
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben sind der oberen
Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Aalfischerei
aufgegeben oder wird ein registriertes Fischereifahrzeug aus der Nutzung
genommen, sind die entsprechenden Einträge aus den Registern zu löschen.
§ 20
Aufzeichnungspflichten der Erwerbsfischer
und Erstvermarktung
§ 20
Aufzeichnungspflichten der Erwerbsfischer
und Erstvermarktung
(1) Wer Aale zu
Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen
zu fertigen über
1. das Fanggebiet,
2. das Fanggewicht der
angelandeten Aale,
3. den prozentualen Anteil
der Blankaale im Fang und
4. die Art, die Anzahl
sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.
Eintragungen sind in
dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der
Fischereiaufsicht auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die
Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind in Kopie einmal jährlich zum 31.
Dezember an die obere Fischereibehörde zu übermitteln. Nach Ablauf eines
Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres
fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Bei der Abgabe
von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Endverbraucher oder
Wiederverkäufer (Erstvermarktung) ist von den Erwerbsfischern, die ihren
Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen haben, nach dem Muster in
Anlage 3 ein Aal-Ausgangsbuch mit Angabe der abgegebenen Aalmenge und
dem Be- oder Verarbeitungszustand zu führen.
(4) Bei der Aufnahme
von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form ist von den
Erwerbsfischern oder Wiederverkäufern nach dem Muster in Anlage 4 ein
Aal-Eingangsbuch mit Angabe der eingegangenen Aalmenge und dem Be- oder
Verarbeitungszustand zu führen.
(5) Im Rahmen der
Erstvermarktung ist die nach § 19 Absatz 1 erteilte Registriernummer auf
allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
§ 21
Aufzeichnungspflichten in der Freizeitfischerei
§ 21
Aufzeichnungspflichten in der Freizeitfischerei
(1) Die
Hegeverpflichteten (Fischereiberechtigte, -pächter und
-genossenschaften) dokumentieren den Fang von Aalen anhand von
Fanglisten der Freizeitfischer.
(2) Die
Aufzeichnungen nach Absatz 1 umfassen auch die Prüfung der Fanglisten
auf Plausibilität und eine abschließende Schätzung der durch
Freizeitfischer entnommenen Aalmengen. Sie sind einmal jährlich zum 31.
März dem Landesamt zu übermitteln.
Teil 6
Fischereierlaubnisverträge
§ 22
Fischereierlaubnisscheine
§ 22
Fischereierlaubnisscheine
(1) Für
Fischereierlaubnisscheine, die länger als vier Wochen gültig sind, sind
Vordrucke entsprechend Anlage 5 zu verwenden.
(2) Wer
Erlaubnisscheine nach Absatz 1 ausstellt, hat hierüber Listen
entsprechend dem Muster nach Anlage 6 zu führen.
(3) Für
Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen
genügt der Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 23
(Fn 3) Ordnungswidrigkeiten
§ 23
(Fn
3)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im
Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 7 des Landesfischereigesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 und § 1a
Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten Arten dem
Wasser entnimmt,
2. entgegen § 2 Fische der
dort benannten Arten während der befristeten Schonzeit dem Wasser
entnimmt,
3. entgegen § 3 untermaßige
Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,
4. lebend gefangene, einem
Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten
a) entgegen § 4 Absatz 1
Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder nicht unverzüglich
in das Fanggewässer zurücksetzt oder
b) entgegen § 4 Absatz 1
Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muss und am
Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist, nicht
unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine
andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach
diesen anderweitigen Vorschriften Sorge trägt,
5. entgegen § 4 Absatz 1
Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3
unterliegende Arten verwertet,
6. entgegen § 5 Absatz 1
die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder
feilbietet oder abgibt,
7. entgegen § 6 Köderfische
verwendet,
8. entgegen § 8 Satz 1
kleinere lichte Lattenweiten als 20 mm verwendet,
9. entgegen § 8 Satz 1
kleinere Maschenweiten als 25 mm verwendet,
10. entgegen § 8 Satz 1 im
hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen ohne Ausnahmegenehmigung
kleinere Maschenweiten als 25 mm verwendet,
11. bei der Ausübung der
Schokkerfischerei entgegen § 9 das Schlussnetz der Ankerkuile in
unzulässiger Stellung im Wasser hält,
12. den Fischfang mit
Elektrizität
a) entgegen § 10 Absatz 1
Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde oder
b) ohne im Besitz eines
Bedienungsscheines nach § 11 zu sein (§ 10 Absatz 2 Satz 2) oder
c) abweichend von der
erteilten Genehmigung
ausübt,
13. entgegen § 12 zum
Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen Geräte, Anlagen
oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht oder nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen lässt,
14. entgegen § 14 Absatz 1
nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren
Laich aussetzt, entgegen § 14 Absatz 2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit,
die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne
Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 14
Absatz 3 künstlich genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit
Parasiten befallene Fische aussetzt,
15. entgegen § 18
domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten
in Gewässer einlässt,
16. entgegen § 19 Absatz 1
den Fang von Aalen zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt,
17. entgegen § 19 Absatz 2
Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt,
18. entgegen § 20 Absatz 1
und 2 keine schriftlichen Aufzeichnungen über den Aalfang anfertigt und
übermittelt,
19. entgegen § 20 Absatz 3
und 4 Aus- und Eingangsbücher nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
20. entgegen § 20 Absatz 5
die nach § 19 Absatz 1 erteilte Registriernummer nicht auf allen
Handels- und Transportbelegen ausweist,
21. entgegen § 21 den Fang
von Aalen als Hegeverpflichteter nicht ausreichend oder nicht
fristgerecht dokumentiert,
22. entgegen § 22 Absatz 1
für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke der dafür
vorgesehenen Muster verwendet (siehe Anlage 5), entgegen § 22 Absatz 2
über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die
nicht dem dafür vorgesehenen Muster entsprechen, führt (siehe Anlage 6)
oder entgegen § 22 Absatz 3 bei Erlaubnisscheinen mit einer
Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht mindestens den
Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.
§ 24
(Fn 2) Befugnisse des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
§ 24 (Fn
2)
Befugnisse des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis
versehenen Beauftragten des Landesamts im Rahmen wissenschaftlicher und
fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen sowie vom Landesamt betreuten
Fischereifachprogrammen des Landes von den folgenden Bestimmungen
ausgenommen: §§ 1, 2, 3, 4, 8, 9, und 14. Vor Durchführung der
Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren,
soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in Einzelfällen erfordern, auch
nachträglich.
§ 25
(Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25
(Fn
3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2017 außer Kraft.
(2) Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ordnungsbehördliche Verordnung
zum Landesfischereigesetz vom 6. Juni 1993 (GV. NRW. S. 348) außer
Kraft.
1) Unter
der Gattung Cobitis sp. ist die in Nordrhein-Westfalen vorkommende Art
Cobitis taenia mit Hybriden aus den Arten C. taenia und C. elongatoides
zusammengefasst.
2) Die in
Nordrhein-Westfalen vorkommenden Arten Cottus gobio, C. perifretum und
C. rhenanus, die schwer zu unterscheiden sind, sind hier unter der
Gattung Cottus sp. zusammengefasst.
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen