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Neue Fischereiverordnung in Hessen erlassen!

 

 

 

              
Die neue Fischereiverordnung in Hessen sieht seit dem 15. Dezember 2016 neue Regeln für Angler und Vereine vor. Demnach gibt es in dem Bundesland einige gravierende Änderungen, die auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar sind. So wird zum Beispiel die Zanderschonzeit komplett aufgehoben und dafür ein Mindestmaß von 50 Zentimeter angesetzt. Zuvor unter lag der Zander in der Zeitvom 15. März bis 31. Mai einem Angelverbot und er musste ein Mindestmaß von 45 Zentimeter haben. Ein weiterer Punkt ist der Fischbesatz: Aale dürfen nun nicht mehr in geschlossenen Gewässern besetzt werden und Zander, sowie Regenbogenforellen nicht mehr in offenen.

Alle wichtigen Neuerungen zur Fischereiverordnung Hessen auf einen Blick:

  • Aufhebung der Zander- und Barbenschonzeit
  • Das Mindestmaß des Zander ist auf 50 Zentimeter angehoben wurden
  • Aal-Besatz darf nur noch in Gewässern erfolgen, die den Fischen einen Aufstieg ins Meer ermöglichen nicht versperrt sind, wie es in geschlossen Gewässern der Fall ist.
  • Zander dürfen hingegen nur noch in geschlossenen Gewässern besetzt werden. Ein Besatz in Talsperren ist daher nicht mehr möglich.
  • Für See-, Bach- und Meerforelle, die im gleichen Zuge als Atlantische Forellen zusammengefasst werden, gibt es nun ein „Küchenfenstermaß“. Danach dürfen Fische zwischen 25 und 60 Zentimeter entnommen werden. Exemplare die kleiner oder größer sind, müssen wieder zurückgesetzt werden.

 

Aus der Sicht eines Fischereibiologen:

Aus Sicht der Behörden scheinen diese Aussagen schlüssig zu sein. Doch für uns Angler bleiben noch ein paar Fragen im Raum stehen. Daher haben wir uns noch einen Fischereibiologen ins Boot geholt, der die neue Fischereiverordnung Hessen aus seinen Gesichtspunkten schildern soll.

„Es ist ein Widerspruch an sich, dass einerseits das Mindestmaß um 5 Zentimeter heraufgesetzt wird, gleichzeitig die Schonzeit entfällt. Hinzu kommt die unsinnige Argumentation, dass der Zander gebietsfremd und eigentlich unerwünscht ist, gleichzeitig aber als Grundel-Problemlöser herhalten darf. Durch eine Abschaffung der Laichschonzeit soll und wird der Zanderbestand zukünftig dezimiert werden, dies betrifft nicht nur die alten Fische, auch werden weniger Jungzander heranwachsen. Gleichzeitig sollen Jungzander länger geschont werden – um die Grundeln auszuschalten. Das ist eigentlich nur als Scherz zu verstehen, oder?“

„Mein zentraler Kritikpunkt an der Neuregelung des Zandermanagements: Zander sind in der Laichzeit besonders anfällig gegenüber Angelei – durch das Verteidigungsverhalten am Laichnest werden viele Fische Kunstködern zum Opfer fallen. Für eine Dezimierung des Zanderbestandes wäre eine Abschaffung des Mindestmaßes und ein Beibehalten der Schonzeit ethisch korrekter gewesen. Schließlich ist das Beangeln von Laichfischen eine moralisch fragliche Praxis.“

„Natürlich wird an oberster Stelle entschieden, welche Fischarten heimisch sind – und welche fremd. Wenig Beachtung findet dabei der Umstand, dass unsere Gewässer geschichtlich junge Ökosysteme sind, die im ständigen Wandel sind. Durch die letzte Eiszeit gab es quasi ein „Reset“ der gesamten biologischen Ausstattung der Nordeuropäischen Landmassen. Das liegt noch keine 10.000 Jahre zurück – ein Wimpernschlag in der Ökologie. Somit konnten sich viele Arten, Fischarten allem voran, noch gar nicht bis an die Grenzen der für sie geeigneten Lebensräume ausbreiten. Es ist zum Beispiel blauäugig zu glauben, dass der Zander sich bei optimalen Lebensbedingungen nicht auch von selbst in Gewässersysteme westlich der Elbe ausgebreitet hätte! Wie Dr. Ian Malcolm in Jurassic Park schon sagte: „Das Leben findet immer einen Weg!“.“

„Der Zander ist inzwischen ein fester Bestandteil des Fischinventars der großen deutschen Ströme. Nun ist der Zander aus irgendwelchen Gründen bei den Autoren der Wasser-Rahmen-Richtlinie in Ungnade gefallen und gehört dank übereifriger hessischer Behörden nicht mehr in hessische Gewässer. Grundeln darf und soll er trotzdem noch wegräumen, die sind schließlich noch unerwünschter. Im angrenzenden Niedersachen hingegen, wohin viele hessische Flüsse fließen, ist der Zander trotzdem auch weiterhin durch eine Schonzeit geschützt.“

Quelle und ©: Jahr Top Spezial Verlag / Printmagazin "Blinker - www.blinker.de

 

Aus meiner Sicht:

Meiner Meinung nach hat die Landespolitik hier wieder ein Armutszeugnis abgelegt. Zum einen wird wieder Artenrassismus (Zander und Regenbogenforelle) betrieben und zum anderen bei den heimischen Forellenarten völlig daneben gehandelt! Die Regenbogenforelle ist schon in den 1880er Jahren eingeführt worden und in den entsprechend geeigneten Gewässern ist sie längst als authochton zu betrachten. Von allochthon kann da keine Rede sein. Für die heimischen Forellenarten ist sie überdies keine Bedrohung, da sie sich nur unter günstigen Voraussetzungen fortpflanzt und zudem eine andere Lebensweise an den Tag legt. Sie ist ein Freiwasserfisch und kein Deckungsliebender Fisch, wie die Bachforelle. Somit hat sie sogar einen positiven Effekt hinsichtlich der Kormoranproblematik. Große Regenbogner tendieren zudem weiterhin dazu Insekten als Nahrung aufzunehmen, während Bachforellen und deren Phänotypen im Alter zu Raubfischen werden. Ähnlicher Unsinn gilt bezüglich des Zanders. Man sieht ihn als Hoffnungsträger im Kampf gegen die bioinvasiven Grundeln aus dem Einzugsgebiet der Donau, erhöht das Mindestmaß, aber streicht die Schonzeit. Auch in offenen Gewässern dar er nicht mehr besetzt werden. Entschuldigung, aber das ist völlig daneben! Fehlt nur noch das der Zander als "Reinigungskraft" unserer Gewässer eine "Arbeitserlaubniss" vorweisen muss!

Auch beim Aal kann ich nur kritische Töne anschlagen: Aale sind derartig im Rückgang (Schwimmblasenwurm und Glasaalkonsum in Asien), das man künftig eventuell auf den Genpool in Seen und Teichen zurückgreifen muss. Schön wenn dann dieser existiert! Zudem treten laichreife Aale aus Stillwassern ihre Reise zu den Laichgebieten auch dann an, wenn keine direkte Anbindung an ein Fließgewässer besteht. Kurze Strecken vermögen die Fische auch über Land zurück zu legen. Wie definiert die Regierung also "versperrter Zugang"? Gibt es eine Entfernugsregelung bzw. gilt das, wenn eine Autobahn den Wanderweg verhindert? An den wirklich neuralgischen Ecken wird wieder mal nicht angegriffen: Verbot des kommerziellen Fangs durch Berufsfischer und ein Verbot des Handels mit Glasaalen!!!! Statt dessen eine halbherzige Alibi-Verordnung, die keinem nützt!

Absolut am Thema vorbei ist auch die Unsitte des "Küchenfenstermaßes" bei Bach-, See- und Meerforelle! Hier wäre eine sinnvollere Regelung angebracht! Das Mindestmaß ist mit 25 Zentimetern bundesweit zu niedrig angesetzt. Dieses sollte einheitlich auf mindestens 30 Zentimetern angehoben werden. Ich erinnere: Das Mindestmaß dient dazu, um Fischen zumindest einmal den Laichakt zu ermöglichen! Die Entnahme von Fischen über 60 Zentimetern zu verbieten ist ebenso fragwürdig! Zum einen gibt es kaum Fische in dieser Größenordnung und zum anderen ist deren Anteil am Fortbestand der Art aufgrund des hohen Alters sehr fragwürdig! Hier würde sich z.B. folgende Lösung als praktikabel und sinnvoll anbieten: Mindestmaß 30 Zentimeter - Entnahmefenster (Küchenmaß / Zwischenmaß) vom 30 bis 40 Zentimetern - keine Entnahme von 40 bis 55 Zentimetern (Zwischenschonmaß) - danach (ab 55 Zentimetern) wieder Entnahmeerlaubnis!!! Ich denke hier würden mir Fischereibiologen aufgrund der positiven Effekte zustimmen!

 

Tight Lines und Petri Heil

 D.Henkes